Skip to main content

Sinn Tel.: 06449 7191930
Bornheim Tel.: 02222 9611085
E-Mail: info@familienkanzlei-scholz.de

Familienkanzlei Scholz: Familienrecht

Vermögensauseinandersetzung

Immobilie bei Trennung und Scheidung

Wenn es zum Streit um das während der Ehe gemeinsam genutzte Haus oder eine Wohnung kommt, ist zwischen der Nutzung und dem Eigentum zu unterscheiden.

Können sich die Ehegatten während der Trennungszeit nicht über die Nutzung einer Immobilie oder Mietwohnung einigen, besteht die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung zur Überlassung der so genannten Ehewohnung als vorläufige Nutzungsregelung herbeizuführen.

Bei Streit um die Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere. Dabei wird insbesondere das Wohl der Kinder berücksichtigt. Berücksichtigt wird auch, ob ein Ehegatte allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer der Ehewohnung ist.

Sind die Ehegatten Miteigentümer einer Immobilie, können sie diese verkaufen, wenn sie darüber einig sind und sich ein Käufer findet. Der erzielte Kaufpreis dient dann zunächst dazu, die auf der Immobilie gegebenenfalls noch lastenden Schulden zu tilgen. Dann müssen sich die Ehegatten über die Aufteilung des restlichen Kaufpreises einigen.

Eine Alternative ist, dass ein Ehegatte das Familienwohnheim übernimmt und eine Ausgleichszahlung an den anderen Ehegatten leistet. In diesem Zusammenhang sollte dann auch geregelt werden, was mit den Schulden für den Bau oder den Kauf des Hauses geschieht.

Grundsätzlich ist eine einvernehmliche Regelung über das Haus bei der Scheidung sinnvoll, insbesondere dann, wenn Kinder mit im Haus leben.

Können die Ehegatten keine Einigung erzielen, gibt es als letztes Mittel die Teilungsversteigerung. Mit dieser wird die gemeinschaftliche Immobilie zwangsweise auseinandergesetzt. Dabei wird jedoch grundsätzlich ein geringerer Erlös erzielt, als bei einem freien Verkauf der Immobilie.


Zugewinnausgleich

Wenn Eheleute keine Regelung in einem Ehevertrag treffen, leben sie nach den gesetzlichen Regelungen im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass während der Ehe die Vermögen der Ehegatten getrennt bleiben.

Bei Scheidung der Ehe wird der Zugewinn ausgeglichen. Dabei werden die Vermögen der Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten miteinander verglichen. Der Ehepartner, der während der Ehe einen höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, muss an den anderen einen Ausgleich zahlen.

Eine spezielle Regelung gilt für Vermögen, das nach der Eheschließung zum Beispiel im Wege einer Erbschaft oder durch Schenkung erworben wird. Dieses wird nach Abzug der Verbindlichkeiten grundsätzlich dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (privilegierter Erwerb).