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Familienkanzlei Scholz: Erbrecht

Lebzeitige Zuwendungen

Sie haben die Möglichkeit, bereits zu Lebzeiten Regelungen zur Übertragung Ihres Vermögens oder eines Teils davon zu treffen. Dies nennt man vorweggenommene Erbfolge. Zweck dabei ist meistens eine Versorgung der Person, die ihr Vermögen überträgt, durch Leistungen, die der Erwerber des Vermögens zu erbringen hat. Dies können z. B. ein Wohnungsrecht für den Veräußerer oder Pflegeleistungen durch den Erwerber sein. Wenn Sie Unternehmer sind, können Sie durch vorweggenommene Erbfolge auch Regelungen für eine Nachfolge in Ihr Unternehmen treffen.