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Familienkanzlei Scholz: Familienrecht

Unterhalt

Wenn jemand nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten (Bedürftigkeit), besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt gegenüber Verwandten (Eltern, Großeltern, Kindern). Dem unterhaltspflichtigen Verwandten müssen aber die Mittel zur Sicherung seines eigenen Bedarfs bleiben. Wie hoch dieser Selbstbehalt ist, richtet sich danach, an wen Unterhalt zu zahlen ist.

Kindesunterhalt

In Trennungs- und Scheidungssituationen stellt sich häufig die Frage, ob der Elternteil, bei dem das Kind bzw. die Kinder nicht leben, Unterhalt zahlen muss. Ob und in welcher Höhe eine Unterhaltsverpflichtung besteht, richtet sich nach dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, von dem z. B. noch berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden können. Wie viel Kindesunterhalt gezahlt werden muss, wird mit der Düsseldorfer Tabelle bestimmt.

Bei volljährigen Kindern müssen beide Eltern Unterhalt zahlen, wenn sie leistungsfähig sind. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der sogenannten Haftungsquote. Diese wird im Verhältnis aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelt.

Trennungsunterhalt

Wenn Ehegatten getrennt leben, kann eine Verpflichtung zur Zahlung von Trennungsunterhalt bestehen, wenn ein Ehepartner bedürftig und der andere für die Zahlung von Unterhalt leistungsfähig ist. Dem Partner, der unterhaltspflichtig ist, muss genügend Geld zur Deckung seines monatlichen Eigenbedarfs verbleiben. Dieser Selbstbehalt beträgt in der Regel 1.200,- € monatlich.

Nachehelicher Unterhalt

Beim nachehelichen Unterhalt geht das Gesetz vom Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit aus. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich für sich selbst sorgen muss. In bestimmten Fällen kann jedoch ein Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten bestehen, zum Beispiel wegen der Betreuung eines Kindes, wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit.

Die Dauer der Unterhaltsverpflichtung lässt sich nicht allgemein bestimmen. Maßgebend sind verschiedene Faktoren, zum Beispiel die Dauer der Ehe und inwieweit ehebedingte Nachteile entstanden sind.

Unterhalt für die Eltern

Erwachsene Kinder können verpflichtet sein, Unterhalt für ihre Eltern zu zahlen. Dies kann der Fall sein, wenn die Rente der Eltern nicht ausreicht, um die Kosten für ein Altersheim zu decken oder wenn die Eltern pflegebedürftig werden.

Dem unterhaltspflichtigen Kind muss für seinen eigenen Bedarf grundsätzlich mindestens ein Betrag von 1.800,- € monatlich verbleiben, plus die Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.

Inwieweit das Kind auch sein Vermögen gegebenenfalls für den Unterhalt einsetzen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Falls Sie auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, ist es sinnvoll, sich anwaltlich beraten zu lassen.