Mit einem Erbvertrag können statt einem Testament Verfügungen von Todes wegen getroffen werden. Dabei kann ein Erbvertrag auch von Personen geschlossen werden, die kein gemeinschaftliches Testament errichten können. Ein gemeinschaftliches Testament ist nur für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner möglich. Für den Erbvertrag ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Es kann sinnvoll sein, einen Erbvertrag mit anderen Verträgen zu verbinden, z. B. einem Ehevertrag oder Erbverzichtsvertrag.