Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2024
Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts. Für die Zeit ab dem 01.01.2024 wurde der Unterhaltsbedarf in allen Altersstufen um fast 10 % erhöht. Für volljährige Kinder, die eine eigene Wohnung haben, beträgt der Unterhaltsbedarf unverändert 930,00 € monatlich.
Der Anwendungsbereich der ersten Einkommensstufe (Mindestunterhalt) wurde von monatlich 1.900,00 € auf 2.100,00 € erweitert.
Auch der jeweilige Selbstbehalt wurde erhöht, also der Betrag, der einem Unterhaltspflichtigen monatlich für seinen Eigenbedarf bleibt.
Beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder (und für volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die bei einem Elternteil leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) hat sich der Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige von 1.120,00 € auf 1.200,00 € monatlich erhöht. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige wurde der Selbstbehalt von 1.370,00 € auf 1.450,00 € angehoben.
Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.750,00 € (statt bisher 1.650,00 €).
Beim Ehegattenunterhalt (und dem Unterhalt der nichtehelichen Mutter bzw. des nichteheli-chen Vaters) beträgt der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige nun monatlich 1.600,00 € (statt 1.510,00 €) bzw. 1.475,00 € für nicht Erwerbstätige (bisher 1.385,00 €).
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2023
Mit der Düsseldorfer Tabelle als Richtlinie wird der zu zahlende Unterhalt berechnet.
Ab dem 01.01.2023 erhöht sich der Unterhaltsbedarf für minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, und zwar abhängig vom Einkommen der unterhaltspflichtigen Person. Für volljährige Kinder, die eine eigene Wohnung haben, beträgt der Unterhaltsbedarf 930,00 € monatlich (statt bisher 860,00 €).
Das Kindergeld erhöht sich auf 250,00 € monatlich. Dieses ist bei minderjährigen Kindern zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen und bei volljährigen Kindern in voller Höhe.
Außerdem gelten ab dem 01.01.2023 gegenüber allen Unterhaltsberechtigten höhere Selbstbehalte. Das bedeutet, dass einem Unterhaltspflichtigen ein höherer Betrag von seinem Einkommen für seinen Eigenbedarf bleibt.
Beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder (und für volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die bei einem Elternteil leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden) hat sich der Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige von 960,00 € auf 1.120,00 € monatlich erhöht. Für erwerbstätige Unterhaltspflichtige wurde der Selbstbehalt von 1.160,00 € auf 1.370,00 € angehoben.
Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.650,00 € (statt bisher 1.400,00 €).
Beim Ehegattenunterhalt (und dem Unterhalt der nichtehelichen Mutter bzw. des nichtehelichen Vaters) beträgt der Selbstbehalt für erwerbstätige Unterhaltspflichtige nun monatlich 1.510 € (statt 1.280,00 €) bzw. 1.385,00 € für nicht Erwerbstätige (bisher 1.180,00 €).
Im Übrigen wurden die in den Selbstbehalten enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) angepasst.
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2022
Ab dem 01.01.2022 erhöht sich der Unterhaltsbedarf für minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen.
Für volljährige Kinder, die eine eigene Wohnung haben, beträgt der Unterhaltsbedarf unverändert 860,00 € monatlich. Dieser reduziert sich um das Kindergeld.
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2021
Ab dem 01.01.2021 erhöht sich der Unterhaltsbedarf für minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen.
Bei der Ermittlung des Zahlbetrags ist zu berücksichtigen, dass das Kindergeld von
204,00 € auf 219,00 € erhöht wurde.
Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2020
Ab dem 01.01.2020 erhöht sich der Unterhalt für minderjährige Kinder und volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen.
Für volljährige Kinder, die eine eigene Wohnung haben, wurde der Unterhaltsbedarf von 735,00 € auf 860,00 € monatlich erhöht.
Außerdem gelten gegenüber allen Unterhaltsberechtigten höhere Selbstbehalte. Infolgedessen muss einem Unterhaltsverpflichteten ein höherer Betrag für seinen Eigenbedarf verbleiben.
Beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder hat sich der Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete von 880,00 € auf 960,00 € monatlich erhöht. Für erwerbstätige Unterhaltsschuldner wurde der Selbstbehalt von 1.080,00 € auf 1.160,00 € erhöht.
Beim Ehegattenunterhalt beträgt der Selbstbehalt statt bisher 1.200,00 € nun monatlich 1.280,00 € für Erwerbstätige bzw. 1.180,00 € für nicht Erwerbstätige.
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